Wittingen

Bekanntmachungen


04.11.2014

Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung gem. §58 c (1) des Soldatengesetzes

Die Stadtverwaltung Wittingen möchte alle Bürger der Stadt, die im nächsten Jahr volljährig werden, auf ihr Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr hinweisen.
Nach § 58 b (1) des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten.
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach § 58 c (2) übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58 c (1) des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
 
                                                1.         Familienname,
 
                                                2.         Vornamen,
 
                                                3.         gegenwärtige Anschrift.
 
 
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 (7) des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.
Nach § 18 des Melderechtsrahmengesetzes ist eine Datenübermittlung nach § 58 c (1) des Soldatengesetzes nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben.
 
Die Betroffenen sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.
 
Nach § 58 c (1) des Soldatengesetzes ist die Datenübermittlung so vorzunehmen, dass die Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2015 volljährig werden, bis zum 31. März 2015 zu übermitteln sind.
 
Der Widerspruch kann bei der Stadt Wittingen, Fachbereich Organisation und Ordnung, Bahnhofstraße 35, 29378 Wittingen, schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
 
Wittingen, 29.10.2014
 
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