Wittingen

Städtebauförderung


Erste Änderung der Modernisierungsrichtlinie im Rahmen der Städtebauförderung beschlossen 

Der Rat der Stadt Wittingen hat in seiner Sitzung am 14.12.2023 die erste Änderung der Modernisierungsrichtlinie nach Nr. 5.3.3 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtline – R-StBauF-) für das Sanierungsgebiet „Innenstadt Wittingen“ beschlossen. Die erste Änderung der Modernisierungsrichtlinie ist somit Inkrafttreten. 

Die Änderung der Modernisierungsrichtlinie war aufgrund einer Änderung der Städtebauförderungsrichtlinie des Landes Niedersachsen notwendig geworden. Die Städtebauförderungsrichtlinie des Landes ist die Grundlage für die Richtlinie der Stadt Wittingen. 

Über die Modernisierungsrichtlinie ist es für Gebäudeeigentümer*innen im Sanierungsgebiet „Innenstadt Wittingen“ möglich Fördergelder für Erneuerungsmaßnahmen zu erhalten. Im Zuge der nun geänderten Modernisierungsrichtlinie wurde unter anderem beschlossen, dass in Bar beglichene Rechnungen zukünftig nicht mehr gefördert werden können. Die Richtlinie gilt für alle privaten Förderanträge, die ab dem 01.01.2024 beschieden werden. 

Die geänderte Modernisierungsrichtlinie kann hier eingesehen werden. 

Die Fördermittelberatung zur Modernisierungsrichtlinie übernimmt die Niedersächsische Landgesellschaft (NLG) als Sanierungsträger der Stadt Wittingen. Interessierte Gebäudeeigentümer*innen können sich direkt an die NLG, Hr. Wittenberg (Tel.: 04131/950327; martin.wittenberg@nlg.de) wenden. Die Beratung ist für Gebäudeeigentümer*innen kostenfrei. 
 


Gestaltungssatzung für die Wittinger Innenstadt und Aufhebung der Werbesatzung

Für die Wittinger Innenstadt wurde eine Gestaltungssatzung aufgestellt und die Werbesatzung aus dem Jahr 1996 aufgehoben. Der Rat der Stadt Wittingen hat in seiner Sitzung am 14.12.2023 die Gestaltungssatzung für die Wittinger Innenstadt und die Aufhebung der Werbesatzung beschlossen. Die Werbesatzung von 1996 ist somit außer Kraft getreten und muss nicht mehr berücksichtigt werden. 
Inkraftgetreten ist die Gestaltungssatzung für die Wittinger Innenstadt. 

Die Gestaltungssatzung beinhaltet Regelungen und Vorgaben zur Gestaltung von Werbeanlagen, Gebäuden und Außenanlagen in der Wittinger Innenstadt. 

Betroffene Gebäudeeigentümer*innen müssen bei allen Maßnahmen an ihren Gebäuden oder Außenanlagen im Satzungsgebiet die Gestaltungsvorgaben berücksichtigen und einhalten. Dies gilt sowohl für genehmigungspflichtige, als auch für nicht genehmigungspflichtige Maßnahmen. Die Gestaltungssatzung gibt zum Beispiel vor, wie Häuserfassaden und Dächer gestaltet werden müssen oder wie große Werbeschilder sein dürfen. 

Über Ausnahmen von der Gestaltungssatzung entscheidet der Landkreis Gifhorn als zuständige Baugenehmigungsbehörde. 

Die Gestaltungssatzung kann hier eingesehen werden.
 


 

Gestaltungssatzung für die Wittinger Innenstadt und Aufhebung der Werbesatzung
Veröffentlichung im Internet

 
Für die Wittinger Innenstadt soll eine Gestaltungssatzung aufgestellt werden. Gleichzeitig ist vorgesehen die Werbesatzung der Wittinger Innenstadt aufzuheben, da die angestrebte Gestaltungssatzung Regelungen zur Gestaltung von Werbeanlagen enthalten soll. 

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Wittingen hat in seiner Sitzung am 07.09.2023 beschlossen, dass der Entwurf der Gestaltungssatzung im Internet veröffentlicht/öffentlich ausgelegt wird und die betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange ebenfalls beteiligt werden. 
 
Sie haben die Möglichkeit vom 18.09.2023 bis einschließlich 20.10.2023 die Gestaltungssatzung, die bestehende Werbesatzung sowie die Abwägungstabelle der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung einzusehen und eine Stellungnahme abzugeben. 
 
Die Unterlagen können Sie nachfolgende einsehen:
 

Die Unterlagen können ebenfalls im Rathaus Wittingen, Bahnhofstraße 35, 29378 Wittingen nach vorheriger Anmeldung (Frau Ruß, Tel.: 05831/261310, a.russ@wittingen.eu; Frau Puskeiler, Tel.: 05831/261300, s.puskeiler@wittingen.eu) während der Dienstzeiten eingesehen werden.

Eine Stellungnahme zur Gestaltungssatzung sowie der Aufhebung der Werbesatzung geben Sie bitte bis einschließlich zum 20.10.2023 ausschließlich schriftlich an die Stadt Wittingen, Bahnhofstraße 35, 29378 Wittingen oder an stadt@wittingen.eu (Betreff: Gestaltungssatzung) ab.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Veröffentlichungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Erstellung der Gestaltungssatzung unberücksichtigt bleiben können. 
 
Für Rückfragen stehen Frau Puskeiler (Tel.: 05831/261300, s.puskeiler@wittingen.eu) und Frau Ruß (Tel.: 05831/261310, a.russ@wittingen.eu) gerne zur Verfügung.    
 
 

 

Gestaltungssatzung für die Wittinger Innenstadt und Aufhebung der Werbesatzung
 
Für die Wittinger Innenstadt soll eine Gestaltungssatzung aufgestellt werden.

Gleichzeitig ist vorgesehen die Werbesatzung der Wittinger Innenstadt aufzuheben, da die angestrebte Gestaltungssatzung Regelungen zur Gestaltung von Werbeanlagen enthalten soll.
 
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Wittingen hat in seiner Sitzung am 08.12.2022 beschlossen, dass der Entwurf der Gestaltungssatzung öffentlich ausgelegt wird und die betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange ebenfalls beteiligt werden.
 
Sie haben die Möglichkeit vom 12.06.2023 bis einschließlich 14.07.2023 den Entwurf der Gestaltungssatzung sowie die bestehende Werbesatzung einzusehen und eine Stellungnahme abzugeben.
 
Die Unterlagen können Sie nachfolgende einsehen:
 

Die Unterlagen können ebenfalls im Rathaus Wittingen, Bahnhofstraße 35, 29378 Wittingen nach vorheriger Anmeldung (Frau Ruß, Tel.: 05831/261310, a.russ@wittingen.eu; Frau Puskeiler, Tel.: 05831/261300, s.puskeiler@wittingen.eu) während der Dienstzeiten eingesehen werden.
 
Eine Stellungnahme zum Entwurf der Gestaltungssatzung sowie der Aufhebung der Werbesatzung geben Sie bitte bis einschließlich zum 14.07.2023 ausschließlich schriftlich an die Stadt Wittingen, Bahnhofstraße 35, 29378 Wittingen oder an stadt@wittingen.eu (Betreff: Gestaltungssatzung) ab.
 
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Erstellung der Gestaltungssatzung unberücksichtigt bleiben können.
 
Für Rückfragen stehen Frau Puskeiler (Tel.: 05831/261300, s.puskeiler@wittingen.eu) und Frau Ruß (Tel.: 05831/261310, a.russ@wittingen.eu) gerne zur Verfügung.
 
 

 

Städtebauförderung in der Wittinger Innenstadt – Neugestaltung der Junkerstraße, Fulau und Gustav-Dobberkau-Straße Süd
 
Im Jahr 2023 soll mit der Neugestaltung der Junkerstraße, Fulau und Gustav-Dobberkau-Straße Süd begonnen werden. Hierfür hat das beauftragte Planungsbüro Heidt & Peters, Bad Bevensen, erste grobe Varianten erarbeitet. Die beiden Varianten wurden der Öffentlichkeit am 10.01.2023 in der Stadthalle Wittingen vorgestellt.

Die Präsentation und Varianten können HIER eingesehen werden.
Die politischen Gremien der Stadt Wittingen werden im Januar 2023 über die Varianten beraten. 
 

 

 

Öffentliche Anpreisung zur Veräußerung eines im Sanierungsvermögen stehenden unbebauten Grundstücks (Verkehrswert nach §194 BauGB im vereinfachten Verfahren) an einen Dritten mit Neubauverpflichtung

Stadtsanierung „Revitalisierung der Wittinger Innenstadt“

Die Stadt Wittingen beabsichtigt im Rahmen eines Auswahlverfahrens den Verkauf des im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Innenstadt Wittingen“ gelegenen unbebauten Grundstücks der Gemarkung Wittingen, Flur 9, Flurstücks-Nr. 595/285, Kleine Wallstraße 4, 278 qm. Das Grundstück liegt direkt an der Kleinen Wallstraße zwischen den Wohn- und Geschäftshäusern Kleine Wallstraße 2 und Kleine Wallstraße 6.

Die Veräußerung erfolgt mindestens zum Verkehrswert der sich aus der Anwendung des § 194 BauGB ergibt.

Der Verkaufspreis beträgt mindestens 15.500 Euro.

Die Veräußerung ist im Rahmen der Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen mit einer Neubauverpflichtung (3 Jahre) mit der zukünftigen Nutzung als Wohn- und/oder Geschäftshaus für nicht störendes Gewerbe bzw. Wohnungen in zwei Vollgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss unter Beachtung der Landesbauordnung, des Baugesetzbuchs und der städtebaulichen Sanierungsziele verbunden. Eine Gestaltungssatzung gem. §84 NBauO für das Sanierungsgebiet soll aufgestellt werden. Der derzeitige Entwurf der Satzung ist zu berücksichtigen.

Hingewiesen wird darauf, dass sich das Grundstück in unmittelbarer Nähe zu einem Denkmal (Lange Straße 59, 29378 Wittingen) befindet und sich ein Neubau dem Denkmal unterordnen muss. Dies bedeutet einen schlichten Kubus (moderner Neubau, z. B. Stadtvilla ist nicht möglich), ein geneigtes Dach (auch auf Nebengebäuden) mit einer rot bis rotbraunen Eindeckung und die Fassadenfarbe muss sich der Umgebung anpassen. Weitere Details wären mit der Unteren Denkmalschutzbehörde (Landkreis Gifhorn) im konkreten Fall abzustimmen. Zudem ist zu beachten, dass der Neubau nach derzeitigem Sachstand direkt (ohne Abstand) an die benachbarten Gebäude (nördlich und südlich) anschließen muss. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass ein ehemals vorhandener Keller auf dem Grundstück verfüllt wurde.

Der Mindestverkaufspreis beträgt 15.500 €. Den Kaufzuschlag erhält der/die Meistbietende in Verbindung mit einer der angestrebten städtebaulichen Entwicklung angepassten Planung eines Neubaus.

Interessenten*innen, die an dem Auswahlverfahren teilnehmen möchten, können sich bis zum 31.07.2022 schriftlich an die Stadtverwaltung Wittingen, Bahnhofstraße 35, 29378 Wittingen wenden.

Die weiteren Informationen, die unbedingt erforderlich sind, können in einem persönlichen Gespräch durch Ihre Ansprechpartnerin Frau Puskeiler erläutert werden.

Besichtigungs- und persönliche Gesprächstermine sind nach vorheriger Absprache (Tel. 05831/261-311; s.puskeiler@wittingen.eu) möglich.

 


Städtbauförderung in der Wittinger Innenstadt

 

Im September 2016 hat das Büro Ackers Partner Städtebau, Braunschweig im Auftrag der Stadt Wittingen mit der Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen in der Innenstadt Wittingen und dem innerörtlichen Versorgungsbereich Knesebeck sowie der Erarbeitung eines integrierten gesamtstädtischen Entwicklungskonzeptes begonnen. Mit Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger, u. a. in den durchgeführten lokalen Werkstätten, wurde das Konzept erarbeitet und die Untersuchungen durchgeführt.

 

Der Rat der Stadt Wittingen hat sich in seiner Sitzung vom 29.05.2017 mit dem ISEK und den Ergebnisberichten befasst und allen dreien zugestimmt. Für den Bereich der durchgeführten vorbereitenden Untersuchungen in Wittingen wurde fristgerecht zum 01.06.2017 ein Antrag auf Aufnahme in die Städtebauförderung, Programm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ gestellt.

 

2018 wurde das beantragte Gebiet in die Städtebauförderung aufgenommen. Im Zuge der Aufnahme von Teilen der Wittinger Innenstadt in die Städtebauförderung ist es notwendig gewesen, ein Sanierungsgebiet auszuweisen.

 

Entsprechende städtebauliche Mängel und Missstände wurden im integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept bzw. den vorbereitenden Untersuchungen festgestellt.

 

Für das Gebiet „Innenstadt Wittingen“ wurde die Sanierungssatzung vom Rat der Stadt Wittingen in seiner Sitzung am 30.10.2019 beschlossen und im Amtsblatt für den Landkreis Gifhorn am 29.11.2019 veröffentlicht. Sie ist somit in Kraft getreten.

 

Die Satzung kann während der Dienstzeiten im Rathaus Wittingen, Bahnhofstraße 35, 29378 Wittingen oder   HIER   eingesehen werden.

 

Das Sanierungsgebiet bildet gleichzeitig das Fördergebiet für die Revitalisierung der Wittinger Innenstadt.

 

Die Aufnahme von Teilen der Wittinger Innenstadt erfolgte in das Städtebauförderprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“. Seit dem 01.01.2020 gibt es neue Förderprogramme in der Städtebauförderung, womit eine Veränderung der Fördervoraussetzungen einhergeht. So mussten mit der Anmeldung der Fortsetzungsmaßnahmen zum 01.06.2020 im Entwicklungskonzept Innenstadt Wittingen Maßnahmen des Klimaschutzes, zur Anpassung an den Klimawandel und zur Verbesserung der grünen Infrastruktur dargestellt und die Kosten- und Finanzierungsübersicht entsprechend angepasst werden.

 

Vom 01. bis 30. April 2020 konnte die Öffentlichkeit den Entwurf des überarbeiteten Entwicklungskonzeptes einsehen und Stellung nehmen. Der Rat der Stadt Wittingen hat das überarbeitete Entwicklungskonzept in seiner Sitzung vom 03.09.2020 beschlossen. Das Konzept kann   HIER   eingesehen werden. Das Fördergebiet ist dem Programm „Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne“ zugeordnet.

 

Der Rat der Stadt Wittingen hat zudem in seiner Sitzung vom 30.01.2020 die Modernisierungsrichtlinie nach Nr. 5.3.3 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinie – R-StBauF-) für das Sanierungsgebiet „Innenstadt Wittingen“ beschlossen.

 

Nach der Richtlinie haben private Gebäudeeigentümer*innen die Möglichkeit Fördermittel für Maßnahmen an Gebäuden und Freiflächen zu erhalten. Die Städtebauförderungsmittel für private Maßnahmen setzen sich aus Mitteln des Bundes, des Landes Niedersachsen und der Stadt Wittingen zusammen. Fördermittel können Eigentümer*innen von Grundstücken bzw. Immobilien im Sanierungsgebiet erhalten, sofern das Gebäude von Seiten des Nds. Ministeriums für Umwelt, Energien, Bauen und Klimaschutz als das Stadtbild prägend anerkannt wurde oder sofern die Modernisierung gewerbliche Räumlichkeiten betrifft.

 

Ob Ihr Gebäude als das Stadtbild prägend anerkannt wurde, erfahren Sie bei der Stadt Wittingen (Fr. Puskeiler, Tel.: 05831/26-143, s.puskeiler@wittingen.eu) und der NLG, als Sanierungsträger der Stadt Wittingen (Hr. Wittenberg, Tel.: 04131/950327, martin.wittenberg@nlg.de).

 

Die Modernisierungsrichtlinie kann   HIER   eingesehen werden.

 

Bitte berücksichtigen Sie, dass eine Förderung nur gewährt werden kann, wenn Sie vor Beginn der Maßnahme einen entsprechenden Vertrag mit der Stadt Wittingen abschließen.

 

Näheres zu den Fördervoraussetzungen entnehmen Sie bitte der Modernisierungsrichtlinie.

 

Die Stadt Wittingen hat zudem die Niedersächsische Landgesellschaft mbH (NLG) als treuhänderischen Sanierungsträger mit der Revitalisierung der Wittinger Innenstadt beauftragt. Die NLG ist somit insbesondere Ansprechpartner für private Vorhaben im Sanierungsgebiet. Sie berät private Vorhabenträger kostenfrei hinsichtlich der Fördermöglichkeiten im Rahmen der Städtebauförderung und erarbeitet die notwendigen vertraglichen Unterlagen. Hierfür ist die NLG, Herr Wittenberg sowie Herr Richter jeden zweiten Mittwoch (beginnend mit dem 01.07.2020) vor Ort in Wittingen.

 

Das Sanierungsträgerbüro befindet sich in der Langen Straße 18. Es wird darum gebeten im Vorfeld Termine für Beratungsgespräche abzustimmen. Sie erreichen die NLG unter: Herr Wittenberg, Tel.: 04131/950327, martin.wittenberg@nlg.de oder Herr Richter, joachim.richter@nlg.de.

 

Einen Einblick in die Förderung erhalten Sie auch  HIER  in der Präsentation, welche die NLG, Herr Wittenberg am 08.09.2020 in der Stadthalle Wittingen vorgestellt hat:

 

Um die Revitalisierung weiter vorzubereiten, wurde unter Beteiligung der Öffentlichkeit ein Rahmenplan erarbeitet, welcher vom Rat der Stadt Wittingen am 14.10.2021 beschlossen wurde. Den Rahmenplan können Sie   HIER   einsehen.

 

Im nächsten Schritt wird die bauliche Umsetzung öffentlicher Maßnahmen beginnen. Zunächst wird die Sanierung der Junkerstraße sowie der Gustav-Dobberkau-Straße (südlicher Bereich) erfolgen.

 

Der Baubeginn wird voraussichtlich, bedingt durch gesetzlich vorgeschriebene Vergabeverfahren, im Jahr 2023 sein. 

 

Nachfolgend finden Sie die Präsentationen und Ergebnisvermerke der bisherigen Planungen.

 


 

Ergebnisvermerke und Präsentationen: